Köln – Hätte der Geiselnehmer in Köln abgeschoben werden können? Er war bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Am Dienstagabend gab die Stadt Köln zu diesem Fall eine Stellungnahme ab. Eine Möglichkeit zur Abschiebung habe es nicht gegeben.
Bei der erschütternden Tat am Montag waren drei Menschen verletzt worden, offenbar hätte die Tat auch schlimmer enden können (TAG24 berichtete).
Am Dienstag wurde dann auch bestätigt, dass die am Tatort gefundenen Ausweispapiere dem Täter gehören und dieser damit identifiziert ist.
Bei dem Mann handelt es sich um einen 55-jährigen Syrer, der zuletzt in Köln-Ehrenfeld gewohnt hatte. Eingereist war der mutmaßliche Täter im März 2015. Sein Asylantrag wurde im April 2015 anerkannt. Dadurch erhielt der Mann eine erste, gesetzlich vorgesehene Aufenthaltserlaubnis bis Juli 2018.
Anfang 2018 wurde dann der Flüchtlingsstatus des Mannes erneut durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft. Aufgrund der Entscheidung der Bundesbehörde verlängerte die Stadt Köln die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bis Juni 2021.
Dabei war der Stadt Köln bekannt, dass sich der mutmaßliche Täter mehrmals strafbar gemacht. Dabei sei laut Stadt das Strafenregister zu berücksichtigen und das BAMF entscheide über die Flüchtlingseigenschaft. Nach Angaben der Stadt Köln hätte sie nur eine Ausweisung verfügen können, wenn der Mann zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden wäre. Der konkrete Fall liege aber weit unter dieser Grenze.
Einreiseantrag der syrischen Ehefrau wurde abgelehnt
Zudem sei eine Abschiebung auch bei vorliegenden Ausweisungsgründen nicht möglich gewesen, da der Flüchtling aufgrund der Situation in seinem Heimatland nicht hätte abgeschoben werden dürfen. In diesem Fall hätte der mutmaßliche Täter eine Duldung erhalten.
Die syrische Ehefrau des mutmaßlichen Täters hat 2016 ein Visum für die Einreise beantragt. Das Einreiseverfahren läuft seitdem.
Die Ausländerbehörde der Stadt Köln hat im November 2016 und im Juni 2018 ablehnende Stellungnahmen abgegeben, da gesetzliche Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung und Teilnahme an Integrationskursen) nicht vorlagen.
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