Die Koalition hat sich am Freitag auf massive Verschärfungen im Fremdenrecht geeinigt.
Der wichtigste Punkt: Wird ein Asylweber straffällig, werden ihm künftig sämtliche Geldflüsse gestrichen, auch der Entzug aus der Grundversorgung ist möglich. Weiters wird die Höchstdauer der Schubhaft auf 18 Monate erhöht, zudem bekommen Mitarbeiter der Betreuungsstellen größere Befugnisse.
Damit hat sich Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP), der mit den SPÖ- Ministern Hans Peter Doskozil und Thomas Drozda das Fremdenpaket verhandelte, mit seiner harten Linie durchgesetzt.
Einreiseverbot missachtet: Bis zu 15.000 Euro Strafe möglich
Erhöht werden künftig auch die Strafen, wenn sich ein Flüchtling einen Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erschleicht. Der Strafrahmen beläuft sich auf 1000 bis 5000 Euro bzw. drei Wochen Ersatzhaft. Noch höher sind die Strafen, wenn Fremde trotz gültigen Einreiseverbots und Rückkehrentscheidung nicht zeitgerecht ausreisen oder trotz aufrechten Verbots einreisen. Strafrahmen: 5000 bis 15.000 Euro sowie bis zu sechs Wochen Ersatzhaft.
Nur noch medizinische Versorgung muss sichergestellt werden
Wenn ein Asylwerber keinen Anspruch auf Verbleib in Österreich mehr hat, am Verfahren nicht mitwirkt und auch keine sonstigen Gründe (etwa Familienanschluss) dagegensprechen, kann ihm künftig die komplette Grundversorgung gestrichen werden. Einzig eine medizinische Versorgung muss sichergestellt werden. Der Bund darf Fremde künftig mit einem rechtskräftigen Asylbescheid in einer Betreuungseinrichtung des Bundes für eine verstärkte Rückkehrberatung versorgen.
Abschiebungen sollen beschleunigt werden
Beschleunigt werden sollen auch die Abschiebungen straffällig gewordener Asylberechtigter. Bereits vor einer allfälligen Verurteilung soll – quasi für den Fall der Fälle – ein beschleunigtes Aberkennungsverfahren eingeleitet werden. Nach dem Urteil bleiben der Erstinstanz ein Monat und dem Bundesverwaltungsgericht zwei Monate Zeit zu entscheiden, ob der Asyltitel aberkannt wird.
Jeder grobe Verstoß gegen Hausordnung wird gemeldet
Auch Mitarbeiter von Betreuungsstellen haben künfitg mehr Handlungsspielraum. Sie werden zur Durchsetzung des Betretungsverbotes und der Hausordnung bei groben Verstößen zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Das heißt, sie gelten dadurch als Organe der öffentlichen Aufsicht.
Gemeinnützige Tätigkeiten bleiben erlaubt
Was Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber angeht, werden Rechtsträger, die im Eigentum von Bund, Ländern oder Gemeinden stehen, nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und nicht im allgemeinen Wettbewerb stehen, gemeinnützige Tätigkeiten anbieten dürfen. Gleiches gilt für Gemeindeverbände. Ein höchstmöglicher Stundensatz soll per Verordnung festgelegt werden können.
Geschaffen wird mit dem neuen Fremdenrecht auch ein neuer Visumtypus namens D. Er soll „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ für Fremde erteilt werden können, die sich bereits 90 Tage rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Erweitert wird die Möglichkeit zur Saisonnierstätigkeit – und zwar von in der Regel sechs Wochen auf neun.