Nach einem missglückten Geschlechtsverkehr hat Mohamad B. (50) im September 2015 seine Ehefrau in der Dusche mit heißem Öl übergossen. Im April 2016 verurteilte das Landgericht Hamburg den afghanischen Familienvater wegen versuchten Mordes zu zehn Jahren Haft – aber Mohamad B. ging in Revision. Mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof hob den Strafanspruch auf.
Begründung der höchsten Richter: Die Hamburger Kollegen haben einen Formfehler begangen, als sie die Öffentlichkeit für die Plädoyers zuließen. Tatsächlich muss die Öffentlichkeit bei Plädoyers zwingend ausgeschlossen werden, wenn Teile der Hauptverhandlung nicht-öffentlich waren. So schreibt es das Gerichtsverfassungsgesetz vor.
Das Landgericht nahm damals zwei Mordmerkmale an: Heimtücke und niedere Beweggründe. Der BGH monierte nun, dass der Angeklagte ohne Öffentlichkeit sein Tun möglicherweise so plausibel erklärt hätte, dass das Mordmerkmal „niedere Beweggründe“ weggefallen wäre – und er eine mildere Strafe bekommen hätte.
Denn: Anders als beim vollendeten Mord ist es beim versuchten Mord entscheidend für das Strafmaß, wie viele Mordmerkmale festgestellt werden. Seit heute wird der Fall erneut vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Für die Aussage des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen.