Plüderhausen. Eine nächtliche Messerattacke wühlte im Juli Plüderhausen auf: Ein 53-jähriger Familienvater wurde in seinem eigenen Haus schwer verletzt. Der Landgerichtsprozess um diesen Fall beginnt am Dienstag, 22. Januar. Angeklagt: ein junger Asylbewerber. Tatvorwurf: versuchter Mord.
Dies soll – nach vorläufigem, noch nicht gerichtlich gesichertem Ermittlungsstand, wohlgemerkt – geschehen sein gegen 0.45 Uhr in der Nacht auf Sonntag, 15. Juli: Ein Familienvater hörte aus dem Zimmer seiner 19-jährigen Tochter, die zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war, ein verdächtiges Geräusch, ging nachschauen – und wurde unvermittelt angegriffen. Ein Eindringling, der zunächst nicht zu sehen gewesen war, weil er hinter der geöffneten Zimmertür stand, trat hervor; er soll eine Sturmhaube überm Kopf und Handschuhe an den Fingern getragen haben und bewaffnet gewesen sein mit einem zum Zerkleinern von Fleisch geeigneten Messer, Klingenlänge 17 Zentimeter. Der Fremde fügte dem Überrumpelten eine klaffende Schnittwunde an der Schläfe zu und entkam.
Tochter beendete Beziehung zu jungem Asylbewerber
Die Ehefrau verständigte eine Nachbarin, die einen Notruf absetzte. Die Polizeibeamten, die als Erste den Tatort erreichten, übernahmen die Versorgung des Blutenden, bis die Rettungskräfte eintrafen. Danach im Krankenhaus wurde der Mann operiert. Lebensgefahr bestand aber offenbar nicht. Der Täter war wohl über einen Gartenstuhl und den Balkon ins Haus geklettert.
Umgehend schwärmten Streifen aus, ein Hubschrauber stieg auf, parallel dazu forschte die Kripo nach Tathintergründen. Bald stießen die Ermittler auf eine heiße Spur: Die Tochter der Familie war mit einem jungen Asylbewerber aus Afghanistan befreundet gewesen, hatte die Beziehung aber etwa drei Wochen zuvor beendet. Der Ex-Freund soll danach aus Eifersucht Drohungen ausgestoßen haben. Die Polizei fuhr nach Schorndorf, wo der junge Mann wohnte, und konfrontierte ihn mit dem Verdacht.
Fall so gut wie gelöst? Eine überraschende Wende
Doch der 20-Jährige präsentierte ein Alibi: Es ließ sich auf die Schnelle nicht entkräften. Auch eine Gegenüberstellung brachte nichts: Der Vater konnte den Mann nicht als den Eindringling identifizieren. Indizienlage zu dünn, folgerte die Staatsanwaltschaft, der Verdächtige müsse fürs Erste auf freien Fuß gesetzt werden. Denn Untersuchungshaft ist nur erlaubt bei „dringendem“ Tatverdacht (siehe „Verdachtsgrade und Mordmerkmale“).
Dringender Tatverdacht lässt sich zum Beispiel durch DNA-Funde am Tatort begründen – und in dem Haus in Plüderhausen hatte die Polizei auch durchaus Spuren sichergestellt. Aber: Sie mussten erst ausgewertet werden; so etwas dauert. Hautschuppen zum Beispiel müssen erst aufwendig aufbereitet werden, bevor sie als gesicherte DNA-Probe brauchbar sind.
Die Polizei ließ den jungen Mann also fürs Erste wieder gehen – und während sich nun die Kriminaltechniker an die Feinarbeit machten, verschwand er von der Bildfläche.
Überwachung wäre unrealistisch gewesen
Hätte man ihn überwachen können, um zu verhindern, dass er untertauchen würde? Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft erklärte: Bei der Vielzahl laufender Ermittlungsverfahren sei es völlig unrealistisch, jeden einzelnen Verdächtigen rund um die Uhr zu observieren.
Kurz darauf legte die Kriminaltechnik ihr Ergebnis vor: Jawohl, eine Spur vom Tatort lasse sich dem 20-Jährigen eindeutig zuordnen. Dringender Tatverdacht.
In Brüssel festgenommen
Die Polizei veröffentlichte Fotos und Name des Flüchtigen, rief die Öffentlichkeit zur Mithilfe auf und zog die „Zielfahndung“ hinzu, ein spezialisiertes Suchteam des Landeskriminalamtes. Bald ergaben sich Hinweise, dass der 20-Jährige sich nach Belgien abgesetzt haben könnte – und zwei Wochen nach der Messer-Attacke wurde er in Brüssel festgenommen.
Es geht hier wohl um das Mordmerkmal Heimtücke
Der Tatvorwurf, den die Staatsanwaltschaft beim Prozess erheben wird, lautet nicht „versuchter Totschlag“, sondern „versuchter Mord“. Damit aus Totschlag Mord wird, muss mindestens eines der sogenannten Mordmerkmale verwirklicht sein. Dazu gehört unter anderem die Heimtücke – sie liegt vor, wenn jemand zum Beispiel einen anderen aus dem Hinterhalt angreift und die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (siehe „Verdachtsgrade und Mordmerkmale“).
Höchststrafe bei versuchtem Mord: lebenslang. Denn das Strafgesetzbuch schränkt nur ein: „Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat“; muss aber nicht.
Angeklagter wird nach Jugendstrafrecht verurteilt
Allerdings: Die Verhandlung findet an der Jugendkammer statt, der Angeklagte ist unter 21, gilt damit als „Heranwachsender“ und wird tendenziell nicht nach Erwachsenen-, sondern Jugendstrafrecht verurteilt. Die Höchststrafe liegt dann normalerweise bei zehn Jahren und nur im Ausnahmefall eines Mordes in Verbindung mit „besonderer Schwere der Schuld“ bei 15.
Eine Schlüsselfrage des Prozesses dürfte sein: Warum drang der vermutlich von Eifersucht getriebene junge Mann in das Haus ein? Wollte er die Exfreundin nur zur Rede zu stellen, bevor die Situation, als der Vater auftauchte, dann eskalierte? Oder kam er schon mit der Absicht, ihr etwas anzutun, sie womöglich gar zu töten?