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Jun 08

Asyl-Infobus darf nicht ungefragt in Flüchtlingsunterkunft

Es war jahrelange Praxis: Ein Asyl-Infobus fuhr in München Aufnahmeeinrichtungen an, um Flüchtlinge rechtlich zu beraten. Seit 2018 darf er das nicht mehr. Nun hat ein Gericht entschieden.

Damit der Münchner Flüchtlingsrat und Amnesty International Asylbewerber beraten können, müssen diese die Hilfe anfordern. Die Organisationen dürfen bis auf Weiteres nicht einfach mit einem Infobus zu den Flüchtlingseinrichtungen kommen und ihre Beratung anbieten. Das Münchner Verwaltungsgericht hat laut Mitteilung vom Freitag eine Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Regierung von Oberbayern muss aber noch einmal entscheiden, ob und welche Sachgründe gegen das Anliegen sprechen, direkt und ohne vorherigen Wunsch der Flüchtlinge diese zum Beispiel über das komplizierte Asylverfahren zu informieren und ihnen Hilfe bei Anhörungen anzubieten (Az.: M 30 K 18.876).

Berufung zulässig

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen. Diese können beide Seiten beantragen.

Flüchtlingsrat klagte gegen Regierung von Oberbayern

Seit Ende 2001 war der Bus als mobile Anlaufstelle im Einsatz, um Flüchtlingen in ihren Aufnahmeeinrichtungen zu helfen. Anfang 2018 dann verhängte die Regierung von Oberbayern ein Verbot. Seitdem dürfen die Mitarbeiter des Flüchtlingsrates und der Organisation Amnesty International ihre Beratungssprechstunde im Bus nicht mehr auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtungen anbieten. Gegen dieses Verbot war der Flüchtlingsrat vor das Verwaltungsgericht München gezogen.

Vorwurf: Politisch motiviertes Verbot

Er berief sich auf eine Richtlinie der Europäischen Union, wonach Asylbewerber das Recht haben, Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Er vermutete politische Motive hinter dem Verbot.

Verbot nur wegen „sachgerechter Erwägungen“ zulässig

In der Verhandlung hatte die Regierung von Oberbayern klargestellt, dass Mitarbeiter des Busses auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtungen Flüchtlinge beraten dürfen, sofern diese die Hilfe wünschen. Das Gericht musste also nur über anlassunabhängige Beratung – also ohne Auftrag der Asylsuchenden – entscheiden. Es befand, dass die Helfer hierauf keinen unmittelbaren Anspruch haben. Da der Infobus aber mehr als 15 Jahre Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen in München hatte, dürfe dieser nur wegen „sachgerechter Erwägungen“ verweigert werden. Dies sei aber hier nicht erfolgt. Fraglich sei beispielsweise, wieso andere Anbieter ehrenamtlicher Hilfsangebote weiterhin Zugang haben.

Quelle: BR

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