Der EuGH hat die Rechte Schutzsuchender gestärkt: Bis ein Gericht final über einen Widerspruch entschieden hat, dürfen abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden.
Abgelehnte Asylbewerber haben das Recht, solange in einem EU-Staat zu bleiben, bis ein Gericht endgültig über ihren Status entschieden hat. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-181/16).
Asylsuchende hätten das Recht, gegen einen abgelehnten Antrag auf internationalen Schutz rechtliche Schritte einzulegen und währenddessen im Land zu bleiben, entschieden die Richter. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssten für die Zeit, in der ein Widerspruch verhandelt werde, einen „wirksamen Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung gewähren.
Für die Praxis bedeutet das, dass Asylbewerberinnen und -bewerber nicht abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden dürfen, während ihr Fall noch nicht final entschieden ist. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise dürfe zu dieser Zeit noch nicht beginnen, urteilten die Richter. Der oder die Schutzsuchende behalte in dieser Zeit seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe.
Konkret verhandelte der EuGH den Fall eines Mannes aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. 2014 hatte die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt und den Mann angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen. Der EuGH sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal ist.
Dem Urteil zufolge ist es zwar möglich, den Aufenthalt Betroffener nach Ablehnung ihres Antrags für illegal zu erklären. Dennoch müssten Behörden abwarten, bis ein Gericht entschieden habe. Bis zur Entscheidung über diese Klage seien „alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen“, befanden die Richter.