Der Islamist Sami A. soll illegal aus Deutschland abgeschoben worden sein. Weil die Ausländerbehörde in Bochum ihn noch nicht wieder zurückgeholt hat, hat ein Gericht nun eine Frist gesetzt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bezeichnete die Abschiebung des mutmaßlichen Ex-Leibwächters des getöteten al-Qaida-Chefs Osama Bin Laden nach Tunesien als „grob rechtswidrig“. Deshalb sei Sami A. unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde nach Deutschland zurückzubringen – doch die Stadt Bochum ist dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen.
Deshalb hat das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen der Ausländerbehörde nun eine Frist zur Rückholung des Tunesiers gesetzt. Die Behörde habe bislang „nichts Substanzielles unternommen“, um Sami A. wieder nach Deutschland zu bringen, kritisierte das Gericht in seinem Beschluss. Es drohte der Stadt auf Antrag des Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, sollte Sami A. nicht bis spätestens kommenden Dienstag zurückgeholt werden.
Die Stadt hatte beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster Beschwerde gegen die Anordnung der Rückholung eingelegt. Bevor das OVG urteilt, will es die Begründung des Verwaltungsgerichts aus Gelsenkirchen abwarten. Auch die Stadt Bochum muss die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen, dafür endet die Frist am 13. August.
Nur Aufenthaltsort soll ermittelt worden sein
Diese Beschwerde entbindet die Behörde aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht von der Pflicht zur Rückholung des Salafisten. Da die Stadt Bochum bislang auch noch nicht ernsthaft versucht habe, Sami A. nach Deutschland zurückzubringen, könne sie sich „auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen“.
Bislang sollen mithilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation Sami A.s an die tunesischen Behörden gestellt worden sein, bemängelte die Kammer. Das sei nicht genug. Laut einem Gelsenkirchener Gerichtssprecher hat die Stadt Bochum auf die aktuelle Entscheidung noch nicht reagiert, sie könne aber auch dagegen Beschwerde beim OVG einlegen.
Sami A. war am 13. Juli aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Abend zuvor entschieden, dass dies nicht zulässig sei. Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war.