Karlsruhe/Mannheim – Wegen seiner beharrlichen Weigerung, sich bei der Urteilsverkündung vor einer Mannheimer Richterin zu erheben, muss ein muslimischer Angeklagter 300 Euro Ordnungsgeld zahlen.
Seine Beschwerde gegen den Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag nicht zur Entscheidung an. Sie sei offensichtlich unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern das Ordnungsgeld ungerechtfertigt in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen habe (AZ: 2 BvR 1366/17 – Beschluss vom 08. November 2017).
Der Kenianer war am 19. Oktober 2016 vom Amtsgericht Mannheim unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er hatte seine Weigerung mit religiösen Motiven begründet: Er dürfe sich als gläubiger Moslem nur für Allah erheben. Im Laufe des Prozesses war er wiederholt aufgefallen, weil er zu spät vor Gericht erschienen war.
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte schon das Oberlandesgericht Karlsruhe die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld oder ersatzweise drei Tage Ordnungshaft zurückgewiesen. Zum ordnungsgemäßen Ablauf eines Gerichtsverfahrens gehört laut OLG-Beschluss die Achtung gewisser äußerer Formen. Bei der Urteilsverkündung handle es sich nicht um eine gottesdienstliche Verrichtung im Sinne einer Anbetung – nur in diesem Fall sei das Stehen als Götzendienst zu betrachten.
Es sei dem Mann deshalb nicht aus religiösen Gründen verboten gewesen, sich bei der Urteilsverkündung mit dem Gericht und allen anderen Anwesenden zu erheben. Das OLG ging von einem ungebührlichen Verhalten aus, weil der Mann mit dem Sitzenbleiben provozieren oder seine Missachtung bekunden habe wollen.