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Mai 01

Magdeburg: Syrer zertrümmert Abiturientin Gesicht- Straßenbahn-Schläger durfte sich selbst entlassen

Foto: picture alliance / dpa

Die wichtigsten Fragen zum Prügel-Amok in Magdeburg. Das droht dem Täter, der Abiturientin (18) und Student (28) schwer verletzte

Der polizeibekannte, syrische Gewalttäter Bahar M. (34) zertrümmerte einer Abiturientin (18) in der Straßenbahn das Gesicht. Levken S. stürzte blutend vom Sitz. Ein deutsch-marokkanischer Medizinstudent (28) griff ein – und wurde ebenfalls brutal zusammengeschlagen.

Magdeburg – Ein schrecklicher Fall, viele offene Fragen! Obwohl M. drohte, sich oder anderen etwas anzutun, wurde er nur in die Psychiatrie gesteckt. Die Polizei überprüfte zunächst weder seine Strafakte, noch wurde der Staatsanwalt informiert. Dieser hätte feststellen können, dass Bahar M. Wiederholungstäter ist. Er hatte in NRW seit Oktober drei Menschen zum Teil erheblich verletzt.

Doch statt in U-Haft zu landen, entließ sich Bahar M. schon Karfreitag selbst aus der Psychiatrie. Erst eine Woche später wurde doch noch ein Haftbefehl beantragt und vollstreckt. Wie geht es jetzt weiter?

Was droht dem Täter?

Stefan Costabel, einer der renommiertesten Strafverteidiger in Leipzig, zu BILD: „Da er offensichtlich Wiederholungstäter ist, dürfte keine Bewährungsstrafe mehr verhängt werden. Er sollte sich auf einen längeren Gefängnisaufenthalt von drei bis vier Jahren einstellen. Wenn er denn schuldfähig ist…“

Denn: Paragraf 20 des Strafgesetzbuches beschreibt die Schuldunfähigkeit aufgrund seelischer Störungen. „Die Vorgehensweise und die Äußerungen des Täters sprechen dafür, dass er zumindest vermindert schuldfähig sein könnte“, so Costabel.

Stefan Costabel ist einer der renommiertesten Strafverteidiger in Leipzig
Stefan Costabel ist einer der renommiertesten Strafverteidiger in LeipzigFoto: Silvio Buerger

Hintergrund: Laut Polizei habe sich der Syrer bei seiner Festnahme „aufbrausend aggressiv“ verhalten. Im Polizeigewahrsam habe er gefordert, in seine Heimat gebracht zu werden.

„Das deutet darauf hin, dass der Täter psychisch gestört sein könnte. Um nach Syrien zurückzukommen, muss man schließlich niemanden brutal attackieren“, erklärt Costabel. Der Jurist weiter: „Der Mann hätte zur Ausländerbehörde gehen können. Die hätte ihm die Rückreise und sogar ein kleines Handgeld gezahlt.“

Droht dem Mann nach Verbüßung einer möglichen Haftstrafe die Abschiebung? Costabel: „Nicht erst danach. Er könnte bereits nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe ausgewiesen werden.“

Die wichtigsten weiteren Fragen zum Prügel-Amok

▶︎ Warum konnte sich der Täter selber aus der Psychiatrie entlassen?

Ein herbeigerufener Arzt hatte den Mann in die Psychiatrie eingewiesen – doch am nächsten Tag entließ sich der Täter selbst wieder! Erklärung der Polizei: „Den weiteren Verbleib in der geschlossenen Anstalt hätte ein Richter anordnen müssen.“

▶︎ Warum schrieb die Polizei so nach dem Vorfall einen nichtssagenden Polizeibericht?

„Die Erstmeldung vom 19.4. wurde von einem Kollegen aus dem Revier verfasst und ist im Nachhinein betrachtet sicher unglücklich formuliert. Der Kollege schreibt zum Beispiel. ,das Opfer brach sich den Arm‘. Richtig wäre gewesen zu schreiben, ,das Opfer soll sich den Arm gebrochen haben‘. Denn die junge Frau hatte einem Rettungssanitäter gegenüber zunächst über starke Schmerzen im Unterarm geklagt. Die genauen Verletzungsfolgen waren uns zu dem Zeitpunkt nicht erkennbar“, so der Erste Kriminalhauptkommissar Frank Küssner (58) zu BILD.

▶︎ Warum kam der Täter nach so einer Tat nicht in Haft – obwohl er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war?

Küssner: „Da zunächst die Verletzungsfolgen nicht bekannt waren, wurde die Tat lediglich als einfache Körperverletzung angezeigt. Wir überprüften deshalb lediglich, ob ein Haftbefehl vorlag. Dies war nicht der Fall.“

▶︎ Warum wurde kein Haftbefehl beantragt, der Staatsanwalt wurde nicht mal informiert?

Die Polizei in Sachsen-Anhalt hatte schlichtweg versäumt, den Syrer zu überprüfen. Deshalb wusste sie nicht, dass Bahar M. als Täter bei der Polizei in NRW mehrfach aktenkundig ist. Da sie die Gewalttat zunächst nur als einfache Körperverletzung einstufte, wurde der Staatsanwalt nicht informiert, der somit auch keinen Haftbefehl beantragen konnte.

Quelle: BILD

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