Leipzig (dpa/sn) – Die Bundesagentur für Arbeit muss einem Flüchtling aus Afghanistan vorläufig eine Berufsausbildungsbeihilfe zahlen. Das entschied das Sozialgericht Leipzig in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Der seit 2015 in Deutschland lebende Mann absolviert den Angaben zufolge seit August 2018 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Da seine Ausbildungsvergütung von rund 700 Euro pro Monat nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausreicht, hatte er eine ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 113 Euro beantragt. Dies hatte die Bundesagentur mit Verweis auf die unsichere Bleibeperspektive abgelehnt.
Das Gericht gab nun einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Mannes trotz dessen befristeter Aufenthaltsgenehmigung statt. Die Kammer begründete die Entscheidung mit einer Rechtsfolgenabwägung. Ohne die Aufstockung sei das Existenzminimum des Azubis gefährdet, weil er während der Ausbildung weder Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch einen anderweitigen Grundsicherungsanspruch habe.
Förderfähig seien Ausländerinnen und Ausländer, teilte das Gericht mit, bei denen ein gesicherter und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Wann eine derartige „gute Bleibeperspektive“ anzunehmen sei, sei angesichts der gesetzlichen Änderungen im Aufenthaltsrecht jedoch noch nicht abschließend geklärt. Zu berücksichten sei aber die Tendenz des Gesetzgebers zugunsten gut integrierter erwerbstätiger Ausländer.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.