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Jun 05

18 Jahre Gefängnis für Mord an Ehefrau in Kriens: Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Syrer

Ein «Ehrenmord» in Kriens schockierte 2014 die Schweiz. Mit Erklärungen und Relativierungen versuchte der Täter seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen – vergebens.

Mit einem Messer attackierte ein syrischer Kurde im Januar 2014 seine Ehefrau, fügte ihr mehrere Schnitte am Hals zu und verletzte sie tödlich. Die gemeinsamen Kinder hielten sich nebenan in der Stube der Krienser Wohnung auf. Nach der Tat setzte sich der Vater zu ihnen aufs Sofa, wies einen Verwandten an, die Polizei zu rufen und liess sich widerstandslos festnehmen. Sein Motiv: Die Frau hatte einen Freund, wollte sich von ihrem Ehemann trennen. Damit habe sie die Ehre der Familie verletzt, die er mit ihrer Tötung wieder habe herstellen wollen, sagte der Beschuldigte vor den unteren Gerichtsinstanzen aus.

In beiden Prozessen stand für die Richter fest: Der Angeklagte hat sich des Mordes schuldig gemacht. Während das Luzerner Kriminalgericht eine 20-jährige Freiheitsstrafe aussprach, senkte das Kantonsgericht deren Dauer auf 18 Jahre. Weil der Verurteilte diesen Entscheid nicht akzeptieren wollte, hatte sich auch das Bundesgericht mit dem Fall zu befassen – und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

Aufgewachsen ist der Beschuldigte in einer ländlichen Gegend Syriens. Er machte die Matura, studierte Arabisch, lebte später neun Jahre im Libanon, acht Jahre in Griechenland, arbeitete dort für westliche Firmen. Einige Monate vor der Tat reiste er in die Schweiz, wo seine 17 Jahre jüngere Ehefrau seit 2011 mit den beiden Kindern lebte. Das Paar hatte 2008 in Griechenland geheiratet – eine arrangierte Hochzeit zwischen Cousin und Cousine.

Vorwurf: Psychiater verstehe nichts von kurdischer Kultur

Bereits vor den kantonalen Gerichten hatte der Beschuldigte geltend gemacht, er sei wegen eines Kulturkonflikts stark unter Druck gestanden. Vor Bundesgericht wiederholte er die Forderung nach einem ethnologischen Gutachten, denn dem Psychiater, der ihn begutachtet habe, fehle «in Fragen zur kurdischen Kultur die notwendige Sachkunde». Die Telefongespräche mit zwei in Syrien lebenden Onkeln seien von den Vorinstanzen denn auch nicht korrekt gewürdigt worden, kritisiert er. Von diesen beiden Familienoberhäuptern sei er zur Tat gedrängt worden. Das Luzerner Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder einen Ehrenmord weder unterstützten, förderten oder auch nur guthiessen.

Zudem sei der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen, sich dem europäischen Kulturkreis anzupassen, befanden die Richter und verzichteten auf eine Strafminderung. Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung und bestätigt auch sonst das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung des Strafmasses. Das Kantonsgericht hatte in Bezug auf die Tat deutliche Worte gefunden. Von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens ist die Rede im Urteil. Der Täter habe eine unverrückbare und wilde Entschlossenheit gezeigt, sein Vorhaben konsequent und unerbittlich zu verwirklichen. «Gnadenlos und eiskalt» habe er die Gelegenheit dazu genutzt. Kurz: Ihn treffe ein schweres Verschulden.

Angeblich grosser Druck durch die Verwandtschaft

Davon wollte der Beschuldigte allerdings nichts wissen. Vielmehr müssten das konfliktbeladene familiäre Umfeld sowie die durch die Onkel verursachte Drucksituation beachtet werden. Er ist der Ansicht, sein Verschulden dürfe nicht als schwer, sondern nur als mittelschwer gewertet werden. Kritik übt der Täter zudem an der seiner Meinung nach zu langen Dauer des Verfahrens. Immer wieder habe es Stillstände gegeben, so seien beispielsweise acht Monate vergangen, bis die Staatsanwaltschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, insgesamt sei das in der Bundesverfassung verankerte Beschleunigungsgebot verletzt worden.

Zwar halten die Bundesrichter fest, das kantonale Verfahren hätte «beförderlicher» geführt werden können. In ihrem Urteil schreiben sie aber auch: «Dennoch erscheint keiner der von ihm geltend gemachten Unterbrüche als besonders stossend.» Die Gesamtdauer sei «gerade noch angemessen». Wie in allen übrigen Punkten wird die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abgewiesen. Das oberste Gericht des Landes bestätigt die Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Den Grossteil davon wird der Verurteilte im Gefängnis absitzen müssen. Frühestens nach zwei Dritteln der Strafe – also nach zwölf Jahren – wäre eine bedingte Entlassung unter bestimmten Umständen möglich.

Quelle: Luzerner Zeitung

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