Ihren juristischen Vorbereitungsdienst wollte eine Referendarin in Hessen mit Kopftuch absolvieren. Ein Verwaltungsgericht gab dazu zunächst grünes Licht. Doch jetzt zieht das Landesministerium die Notbremse.
Das Justizministerium in Hessen hat Beschwerde gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt eingelegt, die einer Rechtsreferendarin das Tragen eines Kopftuchs während des Dienstes erlaubt hatte. Das berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in ihrer aktuellen Ausgabe. Als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durfte die junge Muslimin damit zunächst vor Gericht mit Kopftuch erscheinen.
Die Landesjustizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) sagte dem Blatt, dass es bei der Beschwerde um eine grundsätzliche Frage ginge. Die weltanschauliche Neutralität staatlicher Institutionen müsse gewahrt werden. Dies gelte gerade in einer globalisierten Gesellschaft, in der Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Biografien und auch mit verschiedenen Religionen zusammenlebten.
Die staatliche Ordnung müsse Wert auf Neutralität legen. „Dies gilt im besonderen Maß im Gerichtssaal. Hier dürfen wir gar nicht erst den Anschein religiöser Voreingenommenheit aufkommen lassen“, bekräftigte die Ministerin.
Ministerin: Gerichtssaal darf nicht zu kultureller Kampfzone gemacht werden
Eine Frau mit Kopftuch auf der Richterbank würde diese Neutralität nicht mehr ohne Weiteres erkennen lassen. Wer im Namen des Volkes Recht sprechen wolle, dürfe auch visuell keine Befangenheit ausstrahlen, so Kühne-Hörmann.
„Wer aus der grundsätzlichen Offenheit unserer Gesellschaft den Schluss zieht, jeden erkennbaren Freiraum für sich zu beanspruchen, hat das wesentliche Prinzip der weltanschaulichen Toleranz nicht verstanden, im schlimmeren Fall nicht akzeptiert“, sagte die Ministerin. Der Gerichtssaal dürfe nicht zu einer kulturellen Kampfzone gemacht werden.
Bei Anwälten sieht die Justizministerium in puncto Kopftuch allerdings keinen Handlungsbedarf. Anwälte könnten sich die Mandanten selbst aussuchen, beim Richter hingegen, bei dem es zum Schutz von Neutralität und Unvoreingenommenheit feste Zuständigkeiten gebe, sei diese Wahlfreiheit nicht möglich.