Flüchtlinge und Muslime sind vielfach krimineller als Deutsche, das belegen nun auch neueste Statistiken. Ein „Sachbezug“ zur Nationalitätsnennung ist dadurch gegeben, der Presserat hat daher schnell den Passus geändert und den Begriff gelöscht – ein Skandal über den keiner berichtet
Jahrelang war der „Sachbezug“ Streitpunkt, dieser sollte bislang vorliegen, damit die Nationalitäten von kriminellen Ausländern genannt werden dürfen. Diese selbstverpflichtende Klausel stellte eine hochumstrittene Selbstzensur der deutschen Medienlandschaft dar, die eingeführt wurde, um Straftaten alliierter Soldaten vor der Deutschen Bevölkerung zu vertuschen.
Sie wurde bis heute nicht abgeschafft. Seither wurde der Passus dazu missbraucht, die unzähligen Vergewaltigungen und Morde, sowie Rohheitsdelikte aller Arten, verübt durch vorwiegend muslimische Wirtschaftsmigranten, zu vertuschen. Die Polizeien und Zeitungen konnten sich bislang immer darauf zurückziehen, dass ein solcher Sachbezug nicht gegeben sei. Jahrelang haben die Bundesregierung, aber auch viele Zeitungen durch Verbreitung von Fake News versucht, die Kriminalstatistiken umzudeuten, was allerdings letzten Monat aufgeflogen ist. Nunmehr besteht klarer Sachbezug zwischen Kriminalität und Ausländern.
Die Regierung hatte jahrelang Fake News verbreitet und behauptet, Ausländer seien weniger kriminell als Deutsche, das ist nun aufgeflogen. Der Sachbezug ist damit belegt, das passt dem Presserat gar nicht
Viele Zeitungen halten sich offen nicht mehr an die Zensurklausel des Presserats. In den letzten Monaten wurde zudem durch den nun gegebenen Sachbezug auch bei ansonsten zurückhaltenden Blättern immer offener über die Herkunft der Täter berichtet, das passte dem Presserat allerdings gar nicht, sodass er die Klausel diese Woche einfach ausgewechselt hat. Nun ist nicht mehr der Sachbezug von Belang, sondern ein „begründetes öffentliches Interesse“. War die vorige Klausel schon schwammig, ist diese Klausel durch wirklich jedermann wild auslegbar.
Der Presserat hätte die alte Klausel auch einfach ganz streichen, oder zumindest ergänzen können, also den „Sachbezug“ belassen und das „begründete öffentliche Interesse“ als weiteren „oder- Zusatz“ einfügen können. Dies hat er jedoch wohlweislich nicht getan. Dem Presserat ist an einer unzensierten Berichterstattung einfach nicht gelegen und das mitten in Europa. Ein Skandal.
Der Presserat hat den „Sachbezug“ einfach dreist gestrichen, weil sich damit einfach nicht mehr zensieren lässt und die Zensurklausel damit erheblich verschärft
Schlimmer noch, in der alten Klausel konnte die Zugehörigkeit immerhin „nur dann erwähnt“ werden wenn die Voraussetzungen erfüllt sind sie zu nennen, in der neuen Klausel soll „in der Regel nicht erwähnt“ werden, also am besten nie.
Aus „nur dann erwähnt“ wird „in der Regel nicht erwähnt“
Dieses Vorgehen ist rückwärtsgewandt, denn in Zeiten, in denen die etablierte Presse immer weiter an Vertrauen verliert, trägt diese Klausel nicht zur Vertrauensbildung bei und wird den Prozess zu alternativen Medien lediglich weiter verschärfen. Es ist aber auch davon auszugehen, dass viele Redaktionen sich weiterhin von der Zensurklausel verabschieden und der Pressekodex fortwährend an Bedeutung verliert.
Presserat riskiert Bedeutungslosigkeit – viele Zeitungen verweigern die Zensurgefolgschaft ganz offen
Es gibt bereits positive Ausnahmen vom Kadavergehorsam und der unsäglichen Gleichschaltung der Presse. Die Sächsische Zeitung etwa berichtet bei allen Straftaten auch über die Nationalität der jeweiligen Straftäter. Auch Truth24 wird weiterhin immer die Nationalitäten veröffentlichen und dort nachbohren, wo sie vertuscht werden. Das ist unser Versprechen!
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (alt)
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheitennur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs einbegründbarer Sachbezugbesteht.Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig ab 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Quelle: Truth24.net
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