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Jul 19

Teurere Therapien stehen auch Asylbewerbern zu

Schwer erkrankte Asylbewerber haben in Deutschland das Recht auf eine angemessene – auch teurere – Therapie, so das Landessozialgericht. © Britta Pedersen/dpa

Hessens Landessozialgericht hat konkretisiert, welche medizinischen Leistungen Asylbewerbern zustehen. Konkret ging es um die Behandlung eines Mannes mit Hepatitis C.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Deutschland haben Anspruch auf eine kostenintensive medizinische Therapie, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht Darmstadt entschieden. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich nicht bloß um eine Bagatellerkrankung handele und der Aufenthalt der Person in Deutschland nicht nur kurzzeitig sei.

In dem konkreten Fall ging es um einen an Hepatitis C erkrankten Mann aus Aserbaidschan. Das Gericht verpflichtete den Landkreis Fulda per einstweiliger Anordnung dazu, die Kosten für eine antivirale Therapie bei dem Mann zu übernehmen. Ein ärztliches Gutachten hatte zuvor ergeben, dass die Heilungschancen bei einer solchen Therapie im vorliegenden Fall bei 90 Prozent lägen. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Landkreis wollte nur Leistungen „auf niedrigem Niveau“ gewähren

Der Landkreis hatte eine Kostenübernahme für die Behandlung abgelehnt. Bei einem befristet geduldeten Ausländer – wie dies hier der Fall sei – sollten Leistungen bei Krankheit nur auf „niedrigem Niveau“ erbracht werden, argumentierte der Landkreis.

Das Landessozialgericht verwies auf verfassungsrechtliche Gründe. Das Grundgesetz gewähre einen Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies erstrecke sich auch auf die Gewährung von Gesundheitsleistungen. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gelte dies nicht nur für die ärztliche Behandlung von akuten Erkrankungen. Darüber hinaus könnten demnach Leistungen gewährt werden, wenn sie – wie hier – zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien. Zu diesen gehören nach Ansicht des Gerichts alle nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) beziehungsweise der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlichen Therapiemaßnahmen.

In Deutschland regelt das AsylbLG die medizinische Versorgung in den ersten 15 Monaten, nachdem ein Mensch Asyl beantragt hat. Dieses sieht Impfungen, Behandlungen für Schwangere und für Menschen mit „akuten Krankheiten und Schmerzzuständen“ vor. Sonstige Leistungen gibt es nur „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit“. Asylbewerberinnen und Asylbewerbern stehen damit weniger Leistungen zu als anerkannten Flüchtlingen oder Hartz-IV-Empfängern (Global Social Policy: Razum & Bozorgmehr, 2016).

Für die Praxis bedeutet das nach Ansicht von Kritikern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Sozialamts darüber entscheiden, ob eine Behandlung zulässig und notwendig ist – häufig Sachbearbeiter ohne medizinische Qualifikation.

Quelle: Zeit

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